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Anspruch auf Klimaanlage am Arbeitsplatz? - Rechtserheblich.ch

Anspruch auf Klimaanlage am Arbeitsplatz?

Momentan herrscht eine kaum zu ertragende Hitze in der Schweiz. Wer Ferien und damit die Möglichkeit hat sich beim Schwimmen abzukühlen hat Glück, für diejenigen die arbeiten müssen ist zu hoffen, dass sie am Arbeitsplatz wenigstens eine Klimaanlage haben. Doch was ist, wenn beides nicht zutrifft? Hat man einen Anspruch auf eine Klimaanlage am Arbeitsplatz? Rechtlich relevant ist Art. 16 der Dritten Verordnung zum Arbeitsgesetz. Gewährleistet sein muss ein «der Gesundheit nicht abträchtliches und der Art der Arbeit angemessenes Raumklima», das klingt erstmal sehr unspezifisch. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kurz SECO bzw. dessen Direktion für Arbeit konkretisiert die Bestimmung wie folgt: für mehrheitlich sitzende Bürotätigkeit liegt die empfohlene Temperatur im Sommer zwischen 22-28°C (bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 30-60%) und im Winter bei 21-23°C (bei einer relativen Luftfeuchtigkeit von 30-50%) allerdings sind diese Richtwerte von der Person, der Art der Tätigkeit und der Kleidung abhängig (auch die Luftzusammensetzung und Luftgeschwindigkeit spielt eine Rolle – Anmerkung: Nein ich erwarte nicht von Ihnen, dass Sie diese Daten erheben.). Das ist in Ihren Augen viel bla bla, ich stimme Ihnen zu. Haben Sie nun einen Anspruch auf eine Klimaanlage oder nicht? Nun ja, einen konkreten Anspruch haben Sie nicht, es gilt aber, dass ihr Arbeitgeber für Ihre Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen hat. Haben sie nun zB. ständig Temperaturen über 30°C und stehende Luft, fühlen Sie sich durch das Raumklima geschwächt und haben mühe sich zu konzentrieren? Dann sollten Sie zuerst einmal das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber suchen, denn auch dieser wird wohl ein Interesse daran haben, dass Sie möglichst leistungsfähig sein können. Auch Kompromisslösungen wie kalte Gratisgetränke, mehr Pausen, andere Kleidervorschriften oder Ventilatoren etc. können Ihr Problem vielleicht bereits lösen. Hilft das Gespräch nicht könne Sie sich immer noch an das kantonale Arbeitsinspektorat wenden, welches unter anderem Betriebsinspektionen durchführt und die Einhaltung des Arbeitsgesetz überprüft.

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