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E-Trotti: Was gilt? - Rechtserheblich.ch

E-Trotti: Was gilt?

Ich bin ein Stadtkind. Ich bin in Zürich geboren und habe bis jetzt nie irgendwo anders gelebt. Neben vielen Menschen und Baustellen an jeder Ecke ist das Stadtbild geprägt von einigen Autos aber vor allem unzähligen Velos. Zürich ist in Bewegung im konkreten und übertragenen Sinn und so haben die neuen Trends in Sachen Fortbewegung auch vor Zürich nicht Halt gemacht. Juristen und die Administration nennen sie liebevoll «Trendfahrzeuge». Euch sind sie vermutlich als Segways, Smart Wheels, E-Trotti/E-Scooters oder ähnlichem bekannt. Gerade E-Scooter boomen zurzeit. Man muss nicht einmal selbst im Besitz eines solchen Gefährts sein. App eines der Verleihanbieter runterladen und für wenig Geld schnell eines der vielen Trotti, welche bequem fast überall in Zürich herumstehen, mieten. So einfach geht’s. Ohne Frage, die Dinger sind praktisch. Leider sind sie aber am praktischsten, wenn man sie so einsetzt wie man es eigentlich nicht darf. Wie komme ich zu dieser Aussage? Betrachtet man das Fahrverhalten der Nutzer, stellt man fest wie viele Regelverstösse begangen werden. Nun ist die Frage, ist die mangelnde Kenntnis der Rechtslage schuld oder ist der Grund pure Ignoranz der Nutzer. Vordergründig will ich diejenigen in Unkenntnis nun einmal aufklären, was erlaubt ist und was nicht. Um aber vielleicht auch noch ein Paar Ignorante abzuholen, füge ich auch noch bei was sie ihre Ignoranz, in der der jeweiligen Situation bei einer polizeilichen Ahndung denn kosten würde. Generell ist festzuhalten, dass es keine eigenen Vorschriften für E-Scooters gibt, nach dem Gesetz gelten für sie dieselben Vorschriften wie für Velos, da sie unter die Kategorie Leichtmotorfahrräder fallen (Art. 18 lit. b VTS (Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge). Als Leicht-Motorfahrrad darf man E-Scooter jedoch erst mit 14 fahren und zwischen 14 und 16 ist zudem ein Führerausweis der Kategorie M., auch bekannt als Töffli-Ausweis erforderlich (bei einem Verstoss droht auch hier eine Busse nach 143 Ziff. 1 und 2 VZV (Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr))

Die gängigsten festgestellten Regelverstösse:Was sie kosten:
Fahren auf dem Trottoir 40 CHF
Nichtbenutzen des Radwegs30 CHF
Überfahren einer Sicherheitslinie innerorts40 CHF
Nichtgewähren des Vortritts bei Fussgängerstreifen40 CHF
Verbotenes Nebeneinanderfahren 20 CHF
Überholen einer wartenden Autokolonne durch Slalomfahren20 CHF
Mit Beifahrer(n) fahren:
-Beifahrer ist unter 7 Jahre40 CHF
-Beifahrer ist über 7 Jahre20 CHF
Sich ziehen/stossen oder schleppen lassen20 CHF
Nichtbeachten des Vorschriftssignals30 CHF
«Rollstopp»30 CHF
Nichtbeachten eines Lichtsignals60 CHF
Unterlassen des Handzeichens:
-beim Rechtsabbiegen 20 CHF
-beim Linksabbiegen30 CHF

Es ist ebenfalls nicht zu empfehlen ein sich einen E-Scooter nach dem Ausgang in angetrunkenem Zustand zu schnappen. Auch hier gilt, wie beim Velo, dass dem Fahrer nicht nur eine Busse droht. Wird man mehrmals erwischt kann es sogar zu einem Fahrverbot oder Entzug des regulären Autoführerausweises kommen, wenn die Auffassung entsteht es fehle an der Fahreignung (16d SVG (Strassenverkehrsgesetz)). Auch wichtig zu bedenken ist, dass wenn man in diesem Zustand einen Unfall hat, man ein Eigen- bzw. Mitverschulden trägt und entsprechend mithaftet.

Im Hinterkopf behalten sollte man ferner, dass man in der Fussgängerzone auch Schritttempo zu fahren hat. 20 km/h sind nicht Schritttempo. Und auch wenn man nicht gebüsst wird darf man nie vergessen, dass man sich mit inkorrekter Fahrweise immer auch selbst gefährdet. Jeder muss selbst wissen, ob es das Risiko am Ende des Tages wert ist.

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