Warning: Undefined array key "options" in /home/clients/2a2c0d1f5beb8fad38bfd5f86e74454e/sites/rechtserheblich.ch/wp-content/plugins/elementor-pro/modules/theme-builder/widgets/site-logo.php on line 93
Kaputt. Was sind meine Rechte als Käufer? - Rechtserheblich.ch

Kaputt. Was sind meine Rechte als Käufer?

Wer kennt es nicht, erst kürzlich hat man etwas gekauft und schon ist das sch**** Teil kaputt? Was nun, wegschmeissen und neu kaufen? Oder sich doch die Mühe machen und sich beim Hersteller oder dem Verkäufer beschweren?

Welche Rechte hat man und wie kann man sie sich am besten zu Nutze machen?

Betrachten wir die aktuelle Gesetzeslage in der Schweiz, es handelt sich hier um eine Frage der Gewährleistung. Gewährleistung? Wieso nicht Garantie? Umgangssprachlich wird häufig auch hier von einer Garantie gesprochen, es handelt sich aber um zwei verschiedene Dinge. Die Garantie ist eine freiwillige vertragliche Zusicherung des Verkäufers oder Herstellers, dass die Sache die Eigenschaften X,Y während des Zeitraums X,Y aufweist und damit ein Anspruch auf Reparatur oder allenfalls Ersatz auf Kosten des Verkäufers bzw. Herstellers besteht. Die Garantie muss nicht zwingend mehr Vorteile schaffen als die gesetzliche Gewährleistung.

Die gesetzliche Gewährleistung setzt nun zunächst einen Mangel voraus; das heisst, die Sache weist bereits zu Beginn eine zugesicherte Eigenschaft nicht auf, oder sie ist seit Beginn so beschädigt, dass sie viel weniger wert ist oder zum vorhergesehenen Zweck nicht verwendet werden kann (197 OR). Es kann sein, dass dieser Mangel nur im Keim vorliegt und sich somit erst zu einem späteren Zeitpunkt bei ordnungsgemässem Gebrauch äussert. Grundsätzlich besteht der Gewährleistungsanspruch 2 Jahre ab Ablieferung der Sache beim Käufer. Bei mangelhaften Sachen die ordnungsgemäss in ein unbewegliches Werk z.B. in ein Haus verbaut wurden, besteht ein Anspruch während 5 Jahren. ACHTUNG hier ist aber festzuhalten, dass obwohl eine Verkürzung dieser Frist NICHT möglich ist, ein gänzlicher Ausschluss der Gewährleistung durchaus möglich und auch gängig ist. Anders gilt das beim Kauf von gebrauchten Sachen, hier ist eine Verkürzung durchaus möglich, aber nicht auf weniger als mindestens ein Jahr verkürzt werden.

Will der Verkäufer die Gewährleistung gänzlich ausschliessen, muss er dies dem Kundenvor Verkaufsabschluss mitteilen (ein Vermerk auf einer Quittung, die man erhält nach dem man gezahlt hat, reicht also nicht aus). Er kann dies auch in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz AGB‘s) tun. Es ist also als Empfehlung festzuhalten, in Zu n kunft vielleicht wenigstens bei grösseren Anschaffungen doch vor dem Kauf einmal einen Blick in die AGB’s zu werfen. Bei online Geschäften geht das sehr einfach. Verkäufer müssen dem Kunden nämlich vor Verkaufsabschluss stehts die Möglichkeit bieten einen Blick in die AGB’s zu werfen, damit diese mit entsprechender Bestätigung des Kunden (meist durch Häkchen setzen) dann auch Teil des Vertrags werden. Meist findet sich die relevante Information in einem Abschnitt mit dem Titel „Gewährleistung“, „Garantie“ oder Ähnlichem.

Hat der Verkäufer die Gewährleistung nicht ausgeschlossen und will man als Käufer von seinem Gewährleistungsanspruch Gebrauch machen, ist es wichtig, dass man die Sache bei Erhalt auf Mängel prüft. Das heisst: packt die Sache am besten gleich aus und nehmt sie in Betrieb. Mängel, die bei dieser ersten Prüfung, aber auch solche, die erst später zu Tage treten, sind nach Entdeckung sofort dem Verkäufer zu melden. (201 OR)

Soweit der Verkäufer die Wahl des Käufers nicht vertraglich beschränkt hat, gibt es 3 Optionen (205 und 206 OR):

            1. Die Sache zurückgeben und sein Geld zurückverlangen,

            2. Geld als Ersatz für den Minderwert der Sache verlangen,

            oder 3. Ein Ersatzprodukt verlangen.

Ob man die gewünschte Wahl dann auch so erhält, kommt auf die konkrete Situation an.

Final ist festzuhalten, dass dies Rechte sind die einem nur gegenüber dem Verkäufer zustehen, bei dem man den Gegenstand in der Schweiz gekauft hat, also nicht gegenüber dem Hersteller.

Hat man keinen Anspruch mehr, entweder weil die Frist bereits abgelaufen ist, oder man den Schaden nicht sofort gemeldet hat, oder weil der Verkäufer eine Gewährleistung bereits zu Beginn ausgeschlossen hat, kann es immer noch sein, dass man einen Garantieanspruch gegen den Verkäufer oder den Hersteller hat, dies findet man heraus indem man seinen Vertrag konsultiert.

Gefällt dir der Artikel?

Share on facebook
Auf Facebook teilen
Share on twitter
Auf Twitter teilen
Share on linkedin
Auf Linkdin teilen

Hinterlass einen kommentar